Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer irreführenden Werbung mit einer Preisermäßigung unter Angabe eines Streichpreises, ohne dabei den niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage anzugeben, auf Unterlassung in Anspruch.
Kostenloses Online-Seminar "Immobilienfinanzierung" am 6. Februar um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer irreführenden Werbung mit einer Preisermäßigung unter Angabe eines Streichpreises, ohne dabei den niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage anzugeben, auf Unterlassung in Anspruch.