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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem beworbenen Kauf von Lebensmitteln mit der Gewährung einer Zugabe (Payback-Punkte), die einen monetären Gegenwert verkörpert, wirbt, ohne dabei den Gesamtpreis anzugeben.
Die Klägerin wendet sich außerdem dagegen, dass die Beklagte für Lebensmittel mit Preisen wirbt (Gesamtpreis und Grundpreis), die nur für die Kund:innen gelten, die die App der Beklagten nutzen.