Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Internet für den Kauf von Erotikartikeln mit einem Rabatt wirbt, der angeblich „nur heute“ gelte, obwohl der Rabatt vom Verkäufer, für den die Beklagte tätig ist, auch am Folgetag gewährt wird.
Darüber hinaus wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte im Internetshop die Rabattaktion „AUF ALLES!“ erstreckt, obwohl tatsächlich Artikel von der Rabattaktion ausgenommen sind.