Die Verbraucherzentrale beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet für den Kauf von Erotikartikeln mit der Angabe zu werben, der Verbraucher erhalte „-98% AUF ALLES!“, und zwar „nur heute“, wenn die Beklagte die gleiche Werbung am darauf folgenden Tag schaltet, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 1.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet für den Kauf von Erotikartikeln unter der Angabe zu werben, der Verbraucher erhalte im Rahmen des Sommerschlussverkaufs „-98% AUF ALLES!“, wenn tatsächlich die Rabattaktion nicht für sämtliche angebotenen Erotikartikel gilt,
wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 2.