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Klage gegen Euro Collect GmbH

Geltendmachung eines „erhöhten Parkentgeltes“ ohne konkrete Darlegung der angeblich deliktischen Handlung bzw. Vereinbarung im Inkassoschreiben / Versäumnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
38 O 252/23
Zuständiges Gericht
Landgericht Düsseldorf
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen

Euro Collect GmbH
Niederstraße 15
40789 Monheim
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Klage an den Gegner (soweit bekannt)
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
ja
Standdatum

Die Beklagte versendet als DienstleisterinDie Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte als Dienstleisterin Inkassoschreiben versendet., bei denen eine Forderung als „erhöhtes Parkentgelt“ ausgewiesen wird, wobei in dem Inkassoschreiben keine Information zum Forderungsgrund gegeben wurde. Insbesondere wurde weder Anlass noch Zeitpunkt der angeblichen deliktischen Handlung angegeben. Weiter wird beanstandet, dass in Forderungsschreiben für die Halterermittlung Auslagen geltend gemacht, ohne dass der angebliche Schuldgrund angegeben wurde.

Gegen das Unternehmen ist ein Versäumnisurteil ergangen (Az. 38 O 252/23).