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Geltendmachung eines „erhöhten Parkentgeltes“ ohne konkrete Darlegung der angeblich deliktischen Handlung bzw. Vereinbarung im Inkassoschreiben / Versäumnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen
Die Beklagte versendet als DienstleisterinDie Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte als Dienstleisterin Inkassoschreiben versendet., bei denen eine Forderung als „erhöhtes Parkentgelt“ ausgewiesen wird, wobei in dem Inkassoschreiben keine Information zum Forderungsgrund gegeben wurde. Insbesondere wurde weder Anlass noch Zeitpunkt der angeblichen deliktischen Handlung angegeben. Weiter wird beanstandet, dass in Forderungsschreiben für die Halterermittlung Auslagen geltend gemacht, ohne dass der angebliche Schuldgrund angegeben wurde.
Gegen das Unternehmen ist ein Versäumnisurteil ergangen (Az. 38 O 252/23).