Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte als Inkassoinstitut die Vergütung für die angebliche Erteilung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Finanzsanierers beitreibt, obwohl es einen solchen Auftrag nicht gibt und ohne dass die Beklagte den Rechtsgrund für die Forderung erläutert.
Darüber hinaus wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte nicht existente „Mahnspesen“ beitreibt und zwar in einer Höhe, die ersichtlich überzogen ist (10,00 €).