Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der entgeltlichen Andienung von Kursprogrammen zur Reduzierung von Körpergewicht unlauter mit Kundenbewertungen wirbt.
Die Klägerin wendet sich mit der Klageerweiterung gegen weitere zahlreiche verbraucherschädigende Geschäftspraktiken der Beklagten im Zusammenhang mit dem Anbieten eines kostenpflichtigen Abonnementvertrags zum Zwecke der Gewichtsreduzierung, nämlich dagegen, dass die Beklagte
- mit einen Abnehmerfolg garantiert;
- damit wirbt, eine schnelle Gewichtsreduzierung sei möglich, ohne dass sich der Verbraucher hungrig fühle;
- über das Widerrufsrecht vom Verbraucher lediglich in ihren AGB belehrt;
- Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung nicht hervorgehoben über die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung sowie über die Mindestlaufzeit und die Kündigungsbedingungen des Abonnements informiert;
- unter Verstoß gegen die sogenannte Button-Lösung den Vertragsschluss über die Betätigung einer Seitentaste des zur Bestellung eingesetzten iPhones vorsieht, wobei diese Seitentaste von einem Text begleitet wird, der lediglich beschriftet ist mit der Formulierung „zum Abonnieren zwei Mal drücken“.