I. …, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet einen Rentenversicherungsrechner zum Zwecke des Vergleichs einer ETF-Rentenversicherung mit einem ETF-Sparplan zur Verfügung zu stellen, und dabei in Bezug auf die vom Verbraucher abgefragten Daten „Sonstige Einkommen“ sowie „Sparerpauschbetrag“ zu erläutern, wie insgesamt geschehen nach Anlage K 2:

und

II. …, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern mit dem Ranking von Anbietern von ETF-Rentenversicherungen zu werben und als Testsieger einen Anbieter unter Angabe einer errechneten „Bewertung“ zu nennen

wenn diese „Bewertung“ („4,3“) höher ist als das Ergebnis, das sich für das Produkt des angegebenen Testsiegers („LV1871“) nach den von der Beklagten vorgegebenen Bewertungskriterien mit der von der Beklagten genannten Rechnungsformel rechnerisch ergibt, wie insgesamt geschehen nach (Anlage K 3 i.V.m. Anlage K 5).