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Verwendung einer zu weitreichenden Klausel - Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen
Es wurde beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, gegenüber Verbraucher:innen die beanstandete Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen zu verwenden. Mit der gerügten Klausel räumt der Nutzer mit Einstellung eines Beitrages (Text, Bild, Audio-Datei/Podcast, Video) dem Anbieter das Recht zur unbeschränkten zeitlichen und räumlichen Nutzung ein.