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Unzulässige Geschäftsbedingungen bei Restaurantreservierungen
Die Beklagte betreibt ein Gasthaus und verwendet im Rahmen von Reservierungen die streitgegenständlichen Allgemeinen Stornierungsbedingungen hinsichtlich von Formerfordernissen bei Vertragsänderung.
Weiterhin macht die Klägerin eine Vertragsstrafe geltend aufgrund einer vormals abgegebenen Unterlassungserklärung hinsichtlich einer rechtswidrigen „no-show“ Klausel.