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Werbung mit Topzins und Werbung mit Kundenbewertungen
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte gegenüber Verbraucher:innen in irreführender Weise mit einer Verzinsung wirbt und außerdem nicht transparent aufzeigt, dass und wie sie sicherstellt, dass es sich bei den von ihr zu Werbezwecken platzierten Kundenbewertungen um solche handelt, die tatsächlich von ihren Kund:innen stammen.