Werbung mit Topzins und Werbung mit Kundenbewertungen / Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte gegenüber Verbraucher:innen in irreführender Weise mit einer Verzinsung wirbt und außerdem nicht transparent aufzeigt, dass und wie sie sicherstellt, dass es sich bei den von ihr zu Werbezwecken platzierten Kundenbewertungen um solche handelt, die tatsächlich von ihren Kund:innen stammen.
Die Beklagte wurde durch das Landgericht Frankfurt a.M. (Az. 3-06 O 30/24) antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.