Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet im Zusammenhang mit der Bewerbung von entgeltlichen Haarentfernungsdienstleistungen im Impressum der von der Beklagten betriebenen Internetseite Standorte aufzuführen, in Bezug auf die die Beklagte lediglich Franchisegeberin ist („Haarfreiheit Darmstadt“, „Haarfreiheit Bensheim“, „Haarfreiheit Ludwigshafen“, „Haarfreiheit Frankenthal“), wenn in dieser Aufzählung nicht sämtliche Standorte“ aufgeführt sind, die die Beklagte nicht selbst betreibt, wie geschehen in Bezug auf den Standort Karlsruhe gemäß Screenshots nach Anlage K 3 i.V.m. Anlage K 4.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags zur Haarentfernung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn die Bestellfläche, mit der der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, lediglich mit der Formulierung „Buchung abschließen“ versehen ist, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 5.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags zur Haarentfernung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne den Verbraucher in gesetzeskonformer Weise über dessen gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren und/oder informieren zu lassen, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 5 i.V.m. Anlage K 6.