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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte Verbraucher nicht hinreichend transparent darüber informiert, ob und wie er die Echtheit von auf ihrer Website veröffentlichten Kundenbewertungen sicherstellt. Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass der Beklagte wahrheitswidrig mit der Aussage wirbt, er verfüge über zu 100% positive Kundenbewertungen.