Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet mit der Behauptung zu werben und/oder werben zu lassen, die Beklagte würde entgeltlich eine „dauerhafte Haarentfernung“ ermöglichen, obwohl tatsächlich eine „dauerhafte“ Haarentfernung nicht gewährleistet werden kann, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 3 und/oder K 4.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags zur Haarentfernung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn die Bestellfläche, mit der der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, mit der Formulierung „Buchung abschließen“ versehen ist, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 5.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags zur Haarentfernung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in gesetzeskonformer Weise über dessen gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren und/oder informieren zu lassen, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 5.