Rabatt beim Kauf von Lebensmittellieferungen sowie Auszahlung eines Guthabens / Urteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte Verbraucher:innen im Zusammenhang mit der Einräumung von Rabatten beim Kauf von Lebensmittellieferungen irreführt und darüber hinaus ein zugunsten des Verbrauchers bestehendes Guthaben nicht auszahlt, sondern dieses auf Zahlungspflichten des Verbrauchers im Anschluss an eine ausgelobte Rabattaktion anrechnen möchte.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.04.2025 (Az. 102 O 81/24) abgewiesen. Hiergegen hat die Verbraucherzentrale Berufung zum Kammergericht Berlin (Az. 5 U 58/24) eingelegt.