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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte gegenüber einem Verbraucher eine vermeintliche Kaufpreisforderung geltend gemacht hat, obwohl der Verbraucher den zugrundeliegenden Kaufvertrag zuvor bereits widerrufen hatte.
Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte von einem Verbraucher in Mahnschreiben eine „Gebühr“ verlangt hat, ohne dem Verbraucher mitzuteilen, wofür diese „Gebühr“ erhoben wird, und obwohl der Beklagten für das Mahnschreiben keine Kosten in Höhe der geltend gemachten „Gebühr“ entstanden waren.
Das Landgericht Bad Kreuznach (Az. 5 HK O 16/24) hat Anerkenntnisurteil erlassen.