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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung und unvollständiges Impressum / Versäumnisurteil ergangen
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Impressum auf ihrer Internetseite, über die Verbraucher:innen Kauf- und Mietverträge angeboten werden, nicht den Vertretungsberechtigten benannt hat. Weiter beanstandet die Klägerin die von der Beklagten verwendete fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
Gegen den Anbieter ist antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen (Az. 105 O 50/24).