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Klage gegen Kampa GmbH

Irreführende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches / Urteil ergangen
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
2 U 26/24
Zuständiges Gericht
OLG Stuttgart
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen

Kampa GmbH
Kampa-Platz 1
73432 Aalen
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Klage an den Gegner (soweit bekannt)
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
ja
Datum der Beendigung des Verfahrens
Standdatum

Die Firma Kampa GmbH hatte einem Ehepaar den Abschluss eines Werkvertrages über die Lieferung und die Errichtung eines Fertighauses angeboten. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen war geregelt, dass der Vertrag zustande kommt, wenn der Bauherr innerhalb der Bindungsfrist seiner Bestellung eine entweder von der Geschäftsführung oder der Abteilung Vertragsmanagement von Kampa unterzeichnete Auftragsbestätigung erhält.

Zwei Jahre nach diesem Vertragsschluss wurde die Ehefrau, die mittlerweile von ihrem Ehemann geschieden war, aufgefordert, bei der Errichtung des Fertighaues mitzuwirken. Nachdem die angeschriebene Verbraucherin nicht reagierte, kündigte Kampa den „Vertrag“ und machte eine Schadensersatzforderung, die sich aus dem Auftragsvolumen von 546.800,00 Euro errechnete, in Höhe von 45.680,00 Euro geltend.

Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass diese Schadenersatzforderung unberechtigt war. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale lag eine irreführende geschäftliche Handlung vor. 
Das Landgericht Ellwangen hatte noch in seinem Urteil entschieden, dass die Beklagte gegenüber der Verbraucherin einen unwahren Umstand behauptet hat und eine Schadenersatzpflicht der Verbraucherin nicht bestand. 

Es wurde von der Gegenseite Berufung eingelegt zum Oberlandesgericht Stuttgart. Das OLG hat nun auf diese Berufung hin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. Sofern der Anbieter nur eine Rechtsansicht äußert, und als solche ist nach dem OLG die konkrete Äußerung zu verstehen, kann diese auch dann nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn sich diese als unrichtig erweist.