Die Firma Kampa GmbH hatte einem Ehepaar den Abschluss eines Werkvertrages über die Lieferung und die Errichtung eines Fertighauses angeboten. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen war geregelt, dass der Vertrag zustande kommt, wenn der Bauherr innerhalb der Bindungsfrist seiner Bestellung eine entweder von der Geschäftsführung oder der Abteilung Vertragsmanagement von Kampa unterzeichnete Auftragsbestätigung erhält.
Die Verbraucher erhielten tatsächlich eine „Auftragsbestätigung“ zugesandt, allerdings nicht innerhalb der Bindungsfrist von 6 Wochen. Mit Unterschrift sollten sie den Verzicht auf die Bindungsfrist erklären und eine rechtskräftige Bestellung erteilen. Nach Unterzeichnung des Verzichtes auf die Bindungsfrist erhielt das Ehepaar eine von der Teamleitung Projektmanagement unterzeichnete Auftragsbestätigung. Zwei Jahre nach diesem angeblichen Vertragsschluss wurde die Verbraucherin aufgefordert, bei der Errichtung des Fertighaues mitzuwirken. Nachdem die angeschriebene Verbraucherin nicht reagierte, kündigte Kampa den „Vertrag“ und machte eine Schadensersatzforderung, die sich aus dem Auftragsvolumen von 546.800,00 Euro errechnete, in Höhe von 45.680,00 Euro geltend.
Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass diese Schadenersatzforderung unberechtigt war. Nach unserer Auffassung wurde wahrheitswidrig ein vertraglicher Anspruch behauptet. Damit lag nach Einschätzung der Verbraucherzentrale eine irreführende geschäftliche Handlung vor. Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vertragsbedingungen war nach Auffassung der Verbraucherzentrale ein Vertrag, der zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigte, überhaupt nicht geschlossen worden. Eine Unterlassungserklärung wurde auf die Abmahnung hin nicht abgegeben, so dass gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden musste.
Das Landgericht Ellwangen (Az. 10 O 49/23) hat in seinem Urteil – noch nicht rechtskräftig – entschieden, dass die Beklagte gegenüber der Verbraucherin einen unwahren Umstand behauptet hat. Der Vertrag sei nicht zustande gekommen, eine Schadenersatzpflicht der Verbraucherin bestehe nicht. Die in den AVB enthaltene Klausel sei so auszulegen, dass ein Vertragsschluss nur dann zustande kommt, wenn eine Unterzeichnung der Bestellung entweder durch die Geschäftsführung oder aber die Abteilung Vertragsmanagement erfolgt. Die Behauptung in dem Forderungsschreiben, das der Verbraucherin zwei Jahre nach dem angeblichen Vertragsschluss zugegangen ist, enthalte eine Information, die zur Täuschung geeignet sei, nämlich die unwahre Behauptung, es sei ein Vertrag geschlossen worden. Aufgrund dieser falschen Angabe könne sich die angeschriebene Verbraucherin verpflichtet fühlen, den beanspruchten Schadensersatz wegen angeblicher Vertragsbrüchigkeit zu leisten.
Es wurde von der Beklagten Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 26/24) eingelegt.