Abmessung einer Umverpackung / Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte Lebensmitteln in einer sog. Mogelpackung vertreibt, also in einer Verpackung, die einen größeren Inhalt vortäuscht, als tatsächlich in der Umverpackung enthalten ist.
Das Landgericht Heilbronn (Az. ME 8 O 227/24) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.