Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte Lebensmitteln in einer sog. Mogelpackung vertreibt, also in einer Verpackung, die einen größeren Inhalt vortäuscht, als tatsächlich in der Umverpackung enthalten ist.
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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte Lebensmitteln in einer sog. Mogelpackung vertreibt, also in einer Verpackung, die einen größeren Inhalt vortäuscht, als tatsächlich in der Umverpackung enthalten ist.