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Bereitstellung von Informationen bei telefonischen Vertragsabschlüssen
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Andienung eines Telefontarifs in Kombination mit einem Smartphone verschweigt, dass es sich bei dem Smartphone um ein Gebrauchtgerät handelt, und außerdem die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen behauptet, obwohl diese nie wirksam einbezogen wurden.