Klage gegen Lidl Dienstleistungen GmbH& Co. KG, Verfahren III
Werbung mit Preisermäßigungen
Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber in einem Werbeprospekt für den Kauf von Heimwerkerprodukten (Karabinerhaken) unter Angabe eines Kaufpreises zu werben, dem eine prozentualen Preisermäßigung („-25%“) und ein durchgestrichener Preis („3.99“), bei dem es sich nach Angabe der Beklagten um den zuletzt auf der Website eines Dritten für das beworbene Produkt verlangten Preis „zum Drucktermin“ handelt, gegenübergestellt sind,wie geschehen in Bezug auf das Produkt „Karabiner-/Schäkelhaken-Set“ im Prospekt der Beklagten (Gültigkeitsdauer 23.06.2025 – 28.06.2025) nach Anlage K 1.