Werbung für ästhetische Chirurgie mit Vorher-Nachher-Bildern / Versäumnisurteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Beklagte betreibt eine Praxis für chirurgische Leistungen, die der Schönheitschirurgie zuzuordnen sind. Die Klägerin wendet sich in diesem Verfahren dagegen, dass die Beklagte in unzulässiger Weise mit Vorher-Nachher-Bildern wirbt.
Vor dem Landgericht Berlin II (Az. 97 O 52/25) ist antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.