Die Beklagte betreibt eine Praxis für chirurgische Leistungen, die der Schönheitschirurgie zuzuordnen sind.
Die Klägerin wendet sich in diesem Verfahren dagegen, dass die Beklagte in unzulässiger Weise mit Vorher-Nachher-Bildern wirbt.
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Die Beklagte betreibt eine Praxis für chirurgische Leistungen, die der Schönheitschirurgie zuzuordnen sind.
Die Klägerin wendet sich in diesem Verfahren dagegen, dass die Beklagte in unzulässiger Weise mit Vorher-Nachher-Bildern wirbt.