Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern in einem Werbeprospekt den Kauf eines Goldprodukts („D-Mark in reinstem Gold!“) unter Abbildung von Goldmünzen zum Kauf anzubieten, wenn der Verbraucher über das tatsächliche Goldgewicht und über die Maße des Goldprodukts nicht transparent informiert wird, wie geschehen in der Werbebroschüre der Beklagten nach Anlage K 1.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Fernabsatz den Kauf von Gold anzubieten, und den Verbraucher über dessen gesetzliches Widerrufsrecht in einer Weise zu belehren, dass diese Belehrung auf der letzten Seite einer mehrseitigen Broschüre in sehr geringer Schriftgröße vertikal am Seitenrand erteilt wird, wie geschehen in der Werbebroschüre der Beklagten nach Anlage K 1.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Fernabsatz den Kauf von Gold anzubieten, wenn die Beklagte den Verbraucher, bevor dieser seine verbindliche Vertragserklärung abgibt, im Zusammenhang mit der Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern
- nicht über die Rechtsfolgen eines Widerrufs des Verbrauchers informiert und/oder
- nicht das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellt
jeweils wie geschehen in der Werbebroschüre der Beklagten nach Anlage K 1.
