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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Internet einen „veganen HUPSI Leberkas“ bewirbt und dabei in der Zutatenlisten unter anderem eine Zutat als „gesundes Konjakgummi“ anführt. Weiterhin wird beanstandet, dass die Beklagte darüber hinaus auch nicht über die Klassennamen/E-Nummern bei den Zusatzstoffen informiert.