Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher im Auftrag eines Dritten in einem Inkassoschreiben zur Begleichung einer vermeintlichen Entgeltforderung des Dritten aufzufordern, wenn die Beklagte in dem Forderungsschreiben den Forderungsgrund für den angeblichen Zahlungsanspruch nicht hinreichend transparent erläutert, wie geschehen in der Zahlungsaufforderung der Beklagten an den zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsschlusses noch minderjährigen Verbraucher […], gemäß Anlage K 1.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher im Auftrag eines Dritten in einem Inkassoschreiben zur Zahlung von „Mahnkosten des Auftraggebers“ in einer bestimmten Höhe aufzufordern, wenn dem Dritten derartige „Mahnkosten“ in der genannten Höhe nicht entstanden sind, und wenn die Beklagte den Rechtsgrund dieser „Mahnkosten“ nicht erläutert, wie geschehen in der Zahlungsaufforderung der Beklagten an den Verbraucher […], gemäß Anlage K 1.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, an einen Verbraucher, den die Beklagte zur Zahlung einer Forderung aus einem angeblich mit einem Dritten geschlossenen Vertrag aufgefordert hat und der zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsschlusses noch minderjährig war, für den Fall, dass der gesetzliche Vertreter in den Vertragsschluss weder eingewilligt noch diesen genehmigt hat, ein Forderungsschreiben zu versenden, das sich dadurch auszeichnet, dass die Beklagte
- dem Verbraucher bei fehlender Zahlung eine mögliche Schadensersatzverpflichtung der Eltern des Verbrauchers androht, weil nach der Rechtsprechung des BGH Minderjährige grundsätzlich der Aufsicht bedürften,
- den Verbraucher unter Verweis auf § 113 BGB um Nachweise von „Einkünften“ bittet,
- den Verbraucher um Vorlage geeigneter Nachweise bittet, die Rückschlüsse auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit eines „durchschnittlichen 17-jährigen“ zuließen, und
- den „Straftatbestand des Betrugs“ für einschlägig hält und den Verbraucher mit 17 Jahren als deliktsfähig einstuft,
wie insgesamt geschehen im Schreiben der Beklagten an den Verbraucher […], gemäß Anlage K 3.