Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Bewerbung von Lebensmitteln zum Kauf in ihren Filialen gegen grundlegende Preisangabenvorschriften verstößt bzw. irreführend wirbt, indem die Beklagte gegenüber Verbraucher:innen
- mit einem „Vorher“-Preis wirbt, den sie zuvor nicht verlangt hat,
- Lebensmittel mit einer prozentualen Preisermäßigung wirbt, ohne den niedrigsten Kaufpreis der letzten 30 Tage anzugeben,
- der Angabe von Kaufpreisen und einer „UVP“ wirbt, obwohl das betreffende Lebensmittel nur bei der Beklagten gekauft werden kann, und
- unter Angabe angeblich aktueller Kaufpreise wirbt, denen eine prozentuale Preisreduzierung vorangestellt ist, obwohl der aktuelle Preis in den letzten 30 Tagen schon einmal verlangt wurde.