Klage gegen Netto Marken-Discount, Verfahren I
Preisangabe beim Verkauf abgepackter Lebensmittel (Käse) / Urteil ergangen
Allgemeine Verfahrensdaten
- Verfahrens-Typ:
- Unterlassungsklage
- Gerichts-Aktenzeichen:
- 3 U 2376/24 UWG
- Zuständiges Gericht:
- Oberlandesgericht Nürnberg
- Tätige Organisation:
- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
- Geht vor gegen:
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Netto Marken-Discount Stiftung & Co.KG
Industriepark Ponholz 1
93142 Maxhütte-Haidhof
Deutschland - Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
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Nein
- Datum der Einreichung:
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- Standdatum:
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Zugehörige Dokumente
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Preisangabe an Regalen intransparent dargestellt ist. Weiter beanstandet die Klägerin, dass bei Waren, die aufgrund drohender Verderblichkeit preisreduziert angeboten werden, dieser Grund der Preisherabsetzung nicht genannt wird.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.11.2024 (Az. 41 HK O 451/24) abgewiesen. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Nürnberg (Az. 3 U 2376/24 UWG) konnte die Verbraucherzentrale eine Verurteilung hinsichtlich des fehlenden Gesamtpreises und Grundpreises erzielen. Dieser Angabe bedarf es, soweit nicht als Grund für die Preisherabsetzung die drohende Verderblichkeit angegeben wird. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.




