Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern beim Kauf von Artikeln auf dem Portal www.kleinanzeigen.de einen kostenpflichtigen „Käuferschutz" anzubieten und/oder anbieten zu lassen, über dessen Inanspruchnahme der Verbraucher den Kaufpreis zurück erhalte, falls der Artikel nicht der Beschreibung entspreche, wenn im Rahmen des Kaufprozesses unter www.kleinanzeigen.de verschwiegen wird, dass der „Käuferschutz" dann nicht gewährt wird, falls der Artikel in Gebrauch genommen oder installiert wird, wie konkret geschehen gem. Screenshots nach Anlagen K 3 bis K 5 (rote Umrahmungen zur Verdeutlichung durch die Klägerin).
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern beim Kauf von Artikeln auf dem Portal www.kleinanzeigen.de einen kostenpflichtigen „Käuferschutz" anzubieten und/oder anbieten zu lassen, über dessen Inanspruchnahme der Verbraucher den Kaufpreis zurück erhalte, falls der Artikel nicht der Beschreibung entspreche, wenn der Verbraucher erst unmittelbar vor Abschluss des Kaufvorgangs über den Hyperlink „Bedingungen der Kleinanzeigen Bezahlfunktion" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin darüber informiert wird, dass der Verbraucher den Artikel nicht in Gebrauch nehmen oder installieren dürfe, um den „Käuferschutz" nicht zu verlieren, wie konkret geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 6 (rote Umrahmungen zur Verdeutlichung durch die Klägerin).