Werbung mit Preisreduzierung gegenüber einer „UVP“
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte mit prozentualen Ermäßigungen wirbt, wenn diese prozentuale Ermäßigung nicht auf einen früher von der Beklagten verlangten Kaufpreis Bezug nimmt, sondern auf eine angebliche Unverbindliche Preisempfehlung („UVP“), die nicht marktgerecht ist.