Die Verbraucherzentrale beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher zugunsten eines Dritten, für den die Beklagte Forderungen beitreibt, zur Zahlung von „Mahnspesen“ aufzufordern, wenn dem Dritten erstattungsfähige Kosten in dieser Höhe nicht entstanden sind und wenn die Beklagte den Forderungsgrund für die „Mahnspesen“ nicht erläutert, wie geschehen in den Zahlungsaufforderungen der Beklagten im Inkassoverhältnis der Beklagten mit dem Verbraucher [...] nach 1. Anlage K 2, und/oder 2. Anlage K 4 und/oder 3. Anlage K 5.