Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte nicht näher erläuterte „Mahnspesen“ geltend macht, die weder dem Auftraggeber der Beklagten noch dieser selbst entstanden sind.
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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte nicht näher erläuterte „Mahnspesen“ geltend macht, die weder dem Auftraggeber der Beklagten noch dieser selbst entstanden sind.