Klage gegen Park & Control
Kosten eines Parkverstoßes / Urteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ:
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen:
2 U 10/26
Zuständiges Gericht:
OLG Stuttgart
Tätige Organisation:
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:
Park & Control PAC GmbH
Luftfrachtzentrum 605/6 (Ebene 6)
70629 Stuttgart
Deutschland
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Nein
Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
Nein
Datum der Einreichung:
Standdatum:
Zugehörige Dokumente
Das beantragt die Verbraucherzentrale
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, die als Halter eines PKW von der Beklagten wegen eines angeblichen Parkverstoßes zum Zwecke der Zahlung einer Vertragsstrafe angeschrieben werden, Kosten für eine „Halterermittlung“ zu verlangen, obwohl der Beklagten Kosten in dieser Höhe (5,85 €) nicht entstanden sind, wie geschehen im Mahnscheiben der Beklagten nach Anlage K 1.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, von Verbrauchern, die als Halter eines PKW von der Beklagten wegen eines angeblichen Parkverstoßes zum Zwecke der Zahlung einer Vertragsstrafe angeschrieben werden, im Rahmen einer „1. Mahnung“ die Zahlung von „Mahnkosten“ in Höhe von 3,50 € zu verlangen, wenn die Beklagte mit dem Verbraucher keine Individualvereinbarung über eine pauschale Abgeltung der Mahnkosten in der geltend gemachten Höhe getroffen hat, wie geschehen im Mahnschreiben der Beklagten nach Anlage K 1.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 06.02.2026 (Az. 38 O 36/25 KfH) die Klage der Verbraucherzentrale teilweise abgewiesen. Die Verbraucherzentrale hat Berufung zum OLG Stuttgart eingelegt.






