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Die Klägerin wendet sich gegen diverse Wettbewerbsverstöße der Beklagten zulasten von Verbrauchern im Zusammenhang mit der Andienung eines „kostenlosen“ Girokontos, indem die Beklagte
beim Andienen des „kostenlosen Girokontos“ verschleiert, dass der Verbraucher mit der Preisgabe seiner Daten „bezahlt“,
Kontaktdaten (personenbezogene Daten) des Verbrauchers abfragt, und dabei verschleiert, dass diese Kontaktdaten jedenfalls auch der Übermittlung von Werbung dienen, und
Verbraucher:innen ohne deren ausdrückliche Einwilligung Werbung zukommen lässt.