Die Klägerin wendet sich gegen diverse Wettbewerbsverstöße der Beklagten zulasten von Verbraucher:innen im Zusammenhang mit der Andienung eines „kostenlosen“ Girokontos, indem die Beklagte
beim Andienen des „kostenlosen Girokontos“ verschleiert, dass die Verbraucher:innen mit der Preisgabe ihrer Daten „bezahlen“,
Kontaktdaten (personenbezogene Daten) der Verbraucher:innen abfragt, und dabei verschleiert, dass diese Kontaktdaten jedenfalls auch der Übermittlung von Werbung dienen, und
Verbraucher:innen ohne deren ausdrückliche Einwilligung Werbung zukommen lässt.