Die Klägerin wendet sich gegen diverse Wettbewerbsverstöße der Beklagten zulasten von Verbrauchern im Zusammenhang mit der Andienung eines „kostenlosen“ Girokontos, indem die Beklagte
- beim Andienen des „kostenlosen Girokontos“ verschleiert, dass der Verbraucher mit der Preisgabe seiner Daten „bezahlt“,
- Kontaktdaten (personenbezogene Daten) des Verbrauchers abfragt, und dabei verschleiert, dass diese Kontaktdaten jedenfalls auch der Übermittlung von Werbung dienen, und
- Verbrauchern ohne deren ausdrückliche Einwilligung Werbung zukommen lässt.