Kostenloses Online-Seminar "Ist fair drin, wo fair drauf steht? – Kennzeichnung und Werbung von fair gehandelten Lebensmitteln" am 18. September um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.
Irreführende Werbung für geprägtes Blattgold. Verfahren durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beendet.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf von hauchdünnem Blattgold irreführend mit der Behauptung wirbt, es handele sich dabei um einen nachgeprägten „Münzsatz“ der „offiziellen“ D-Mark.
Die Beklagte hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Verfahren wurde daher übereinstimmend für erledigt erklärt.