Irreführende Werbung mit Ursprungsland von Honig / Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte für Honig mit dem Hinweis „Ursprungsland Deutschland“ wirbt, obwohl das beworbene Produkt, aus einer Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern besteht.
Die Beklagte wurde vor dem Landgericht Köln (Az. 81 O 67/24) antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen hat Rewe Berufung zum Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 87/25) eingelegt.