Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte für Honig mit dem Hinweis „Ursprungsland Deutschland“ wirbt, obwohl das beworbene Produkt, aus einer Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern besteht.
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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte für Honig mit dem Hinweis „Ursprungsland Deutschland“ wirbt, obwohl das beworbene Produkt, aus einer Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern besteht.