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Irreführende Werbung über wesentliche Merkmale der Ware und des Preises / Versäumnisurteil ergangen
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte Schokolade mit einem Gewicht von 90 g mit der Angabe auf ein angebliches Gewicht von 100 g bewirbt und die Schokolade mit einer Grundpreisangabe bezogen auf 100 g und nicht auf 90 g zum Verkauf anbietet.
Das Landgericht Köln hat am 25.04.2025 (Az. 88 O 23/25) antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen.