Betreibenlassen bestrittener Forderungen durch Inkassoinstitut und unzulässige Mahnkosten
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte eine Forderung zulasten eines Verbrauchers auch dann durch ein von ihr beauftragtes Inkassoinstitut mit zusätzlichen Inkassokosten beitreiben lässt, wenn der Verbraucher die Forderung bereits bestritten hat.
Darüber hinaus wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte wegen angeblichen Schuldnerverzugs Kosten für Mahnschreiben in einer Höhe geltend macht, die der Beklagten nicht in erstattungsfähiger Weise entstanden sind.