Klage gegen Riverty GmbH
Betreibenlassen bestrittener Forderungen durch Inkassoinstitut und unzulässige Mahnkosten / Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen (nicht rechtskräftig)
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ:
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen:
I-4 U 39/26
Zuständiges Gericht:
OLG Hamm
Tätige Organisation:
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:
Riverty GmbH
Gütersloher Str. 123
33415 Verl
Deutschland
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Ja
Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
Nein
Datum der Einreichung:
Datum der Zustellung an die Gegenpartei:
Standdatum:
Zugehörige Dokumente
Das beantragt die Verbraucherzentrale
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber einem Verbraucher, der eine von der Beklagten geltend gemachte Forderung bestritten hat, wie geschehen nach Anlage K 6, die Forderung gleichwohl durch ein Inkassoinstitut unter Berechnung von Inkasso- und nicht entstandenen Mahnkosten sowie unter der Androhung beitreiben zu lassen, bei nicht fristgerechter Zahlung würden weitere Inkassokosten anfallen, wie insgesamt geschehen im angeblichen Vertragsverhältnis mit der Verbraucherin […], gemäß Mahnschreiben der Firma Riverty Services GmbH, Verl (Anlage K 7).
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher, die sich angeblich mit einer Zahlung in Verzug befinden, neben der Hauptforderung zur Zahlung einer „Mahngebühr“ aufzufordern, wenn der Beklagten Kosten in der behaupteten Höhe (2,40 €) nicht entstanden sind und auch keine individualvertragliche Vereinbarung zur Erstattung dieser Kosten existiert, wie insgesamt geschehen im Forderungsschreiben der Beklagten vom 03.03.2025 nach Anlage K 4.
Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 22.04.2026 (Az. I-15 O 72/25) die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.






