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Werbung mit Mondpreisen / Versäumnisurteil ergangen
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte mit Mondpreisen wirbt, nämlich mit durchgestrichenen Preisen, die sie nicht, erst recht nicht in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt hat.
Gegen den Anbieter ist am 02.09.2024 antragsgemäß Versäumnisurteil vor dem Landgericht Darmstadt (Az. 20 O53/23) ergangen.