Unzulässige Telefonwerbung und unzureichende Verbraucherinformation / Urteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte
einen Verbraucher ohne Einwilligung zum Zwecke der Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen anruft (Cold Call),
nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht informiert, sowie
nicht über seine Identität sowie Kontaktinformationen informiert.
Das Landgericht München I hat der Verbraucherzentrale insoweit Recht gegeben, als dass ein werblicher Anruf, zu dem eine Einwilligung vorab vom Verbraucher nicht erteilt wurde, unzulässig ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.