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Unzulässige Geltendmachung von „Mahngebühren“, die nicht tatsächlich entstanden sind. / Klagerücknahme wegen Abgabe einer Unterlassungserklärung
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte gegenüber Verbrauchern in einer Zahlungsaufforderung „Mahngebühren“ in einer bestimmten Höhe (6,00 €) geltend macht, obwohl der Beklagten für ein Mahnschreiben keine materiellen Kosten in Höhe der geltend gemachten „Mahngebühren“ entstanden sind.
Die Klage wurde durch die Klägerin zurückgenommen, da der Anbieter nach Einreichung der Klage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.