Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte dem Verbraucher auf ihrer Website kein ordnungsgemäßes Impressum entsprechend § 5 DDG zur Verfügung stellt.
Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte beim Online-Vertrieb ihrer Dienstleistungen und Waren gegen zwingende fernabsatzrechtliche Informationspflichten u.a. zum Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts sowie gegen die gesetzlichen Vorgaben zur sog. „Button-Lösung“ verstößt.
Schließlich hält die Beklagte auf ihrer Website die Vorgaben des § 312k BGB betreffend die Einräumung einer unmittelbaren Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers nicht ein.
Gegen die Beklagte ist antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen (Az. 13 O 25/25 KfH). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.