Abzug der Frachtkosten nach Ausübung Widerrufsrechtes
Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, einem Verbraucher, der der dem Beklagten gegenüber in Bezug auf einen mit diesem geschlossenen Fernabsatzvertrag fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, über die Rückerstattung von nur 95% des vom Verbraucher geleisteten Kaufpreises („abzüglich der uns entstandenen Frachtkosten“) zu informieren,
wie insgesamt geschehen gegenüber dem Verbraucher XYZ, mit E-Mail gemäß Anlage K 8.