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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Darüber hinaus wendet sie sich dagegen, dass die Beklagte – nach wie vor – mit einer festen Verzinsung für von Verbraucher:innen eingebrachtes Geld wirbt, ohne transparent zu erläutern, dass hierfür eine „Aktivierung“ über eine von Verbraucher:innen zu nutzende App erforderlich ist.