Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit einem Verbraucher zu Beginn einer vom Verbraucher bei der Beklagten gebuchten Schiffsreise in einem standardisierten Hinweisschreiben anzukündigen, die Beklagte werde ein vom Verbraucher bereitgestelltes Zahlungsmittel „im Rahmen unserer Abrechnungsvorschriften“ belasten, sobald ein bestimmter Forderungswert überschritten werde, ohne dass die Beklagte mit dem Verbraucher zuvor derartige „Abrechnungsvorschriften“ vereinbart hat, wie konkret geschehen gemäß „Tagesformular“ nach Anlage K 3 im Vertragsverhältnis der Beklagten mit den Eheleuten [...], zur Schiffsreise nach Anlage K 1.