Die Klägerin beanstandet, dass der Beklagte mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen Werkverträge abschließt, wenn der Verbraucher nicht über dessen gesetzliches Widerrufsrecht informiert wird.
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Die Klägerin beanstandet, dass der Beklagte mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen Werkverträge abschließt, wenn der Verbraucher nicht über dessen gesetzliches Widerrufsrecht informiert wird.