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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte gegenüber Verbraucher:innen in Werbe-E-Mails mit sogenannten Dark Patterns wirbt, nämlich mit einer angeblichen Knappheit der angebotenen Dienstleistung.
Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte zugunsten eines Dritten über entsprechende Verlinkungen in einer Werbe-E-Mail den Absatz von Dienstleistungen fördert, ohne dass Verbraucher:innen der Inhalt bzw. die Eigenschaften der Dienstleistungen mitgeteilt werden.