Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte gegenüber Verbrauchern im Rahmen abgeschlossener Stromlieferungsverträge eine nicht rechtzeitig angekündigte Preiserhöhung betreffend den Grundpreis oder den Arbeitspreis einseitig vornimmt.
Darüber hinaus wird beanstandet, dass die Beklagte eine monatliche Abschlagszahlung ankündigt, wenn sich diese zuvor nicht vereinbarte erhöhte Abschlagszahlung nicht nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richtet.
Weiterhin beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte für den Fall, dass ein Verbraucher in einem mit der Beklagten geschlossenen Stromlieferungsvertrag anlässlich einer einseitigen Preiserhöhung der Beklagten von seinem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Gebrauch gemacht hat, dem Verbraucher die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem Zeitpunkt zu bestätigen, der nach dem Zeitpunkt der beabsichtigten Preiserhöhung liegt.
Das Landgericht Berlin II (93 O 91/23) hat ein Versäumnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale erlassen.
Die Beklagte hat Einspruch gegen Versäumnisurteil eingelegt. In dem nun ergangenen Urteil des Landgerichts wurde das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Landgericht bestätigte damit die Verpflichtung des Anbieters, die gerügte Geschäftspraxis zu unterlassen. Hiergegen hat voxenergie Berufung zum Kammergericht Berlin (5 U 24/25) eingelegt.