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Unterlassungsklage, da über einseitige Vertragsänderungen nicht rechtzeitig, klar und verständlich und über das Sonderkündigungsrecht überhaupt nicht informiert wurde.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte gegenüber Verbrauchern Telekommunikationsverträge einseitig ändert, ohne rechtzeitig, nämlich mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Vertragsänderung, über den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung sowie über das dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zustehende Kündigungsrecht zu informieren.