Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Reservierung von Tischen in Festzelten der Beklagten einen „Mindestverzehr“ an die Reservierung knüpft und für den Versand von Wertmarken/Guthaben zu diesem „Mindestverzehr“ pauschale Kosten von 12,00 € ansetzt, ohne dass der Beklagten in dieser Höhe erstattungsfähige Kosten tatsächlich entstanden sind.
Weiter wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte unter Verstoß gegen die sog. Button-Lösung den Bestellbutton, über den Verbraucher:innen die verbindliche Vertragserklärung abgeben, nicht in gesetzeskonformer Weise beschriftet, dass die Beklagte außerdem Verbraucher:innen nicht in gesetzeskonformer Weise über das Nichtbestehen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht informiert, und dass schließlich die „Wertmarken“/Guthaben ersatzlos verfallen sollen, falls Verbraucher:innen diese „Wertmarken“/Guthaben nicht am Tag der Reservierung einlösen.