Klage gegen Weeber Festzeltbetrieb GmbH

Vertragsbedingungen bei Reservierung eines Festzelt-Tisches / Urteil ergangen (nicht rechtskräftig)

Allgemeine Verfahrensdaten

Verfahrens-Typ: Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen: 36 O 29/25 KfH
Zuständiges Gericht: Landgericht Stuttgart
Tätige Organisation: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:

Weeber Festzeltbetrieb GmbH
Am äußeren Graben 16
70439 Stuttgart
Deutschland

Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Nein
Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
Nein
Datum der Einreichung:
Standdatum:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Reservierung von Tischen in Festzelten der Beklagten einen „Mindestverzehr“ an die Reservierung knüpft und für den Versand von Wertmarken/Guthaben zu diesem „Mindestverzehr“ pauschale Kosten von 12,00 Euro ansetzt, ohne dass der Beklagten in dieser Höhe erstattungsfähige Kosten tatsächlich entstanden sind.

Weiter wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte unter Verstoß gegen die sog. Button-Lösung den Bestellbutton, über den Verbraucher:innen die verbindliche Vertragserklärung abgeben, nicht in gesetzeskonformer Weise beschriftet, dass die Beklagte außerdem Verbraucher:innen nicht in gesetzeskonformer Weise über das Nichtbestehen des gesetzlichen Widerrufsrechts informiert, und dass schließlich die „Wertmarken“/Guthaben ersatzlos verfallen sollen, falls Verbraucher:innen diese „Wertmarken“/Guthaben nicht am Tag der Reservierung einlösen.
 

Das Landgericht Stuttgart hat die Beklagte hinsichtlich des nicht korrekt beschrifteten Bestellbuttons sowie hinsichtlich der verbindlichen Abnahme von Verzehrgutscheinen bei einer Reservierung, die als versichertes DHL Paket versendet werden, wofür von den Verbraucher:innen ein Betrag von 12 Euro verlangt wird, der tatsächlich in dieser Höhe nicht entstanden ist. Weiter hat das Gericht hinsichtlich der nur in den AGB kommunizierten Widerrufsbelehrung der Verbraucherzentrale recht gegeben, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.