Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte als verantwortliche Lebensmittelunternehmerin vorgeschnittene Wurstware aus Fleisch mit einer angeblich „regionalen“ Herkunft vermarktet bzw. vermarkten lässt, obwohl diese Wurstware in ganz Deutschland zum Kauf erhältlich ist und eine Regionalität damit nicht versprochen werden kann.
Die Klage wurde vom Landgericht Oldenburg (12 O 1501/24) abgewiesen. Hiergegen haben wir Berufung beim OLG Oldenburg (6 U 23/25) eingelegt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig