Kostenloses Online-Seminar "Heizlastberechnung, hydraulischer Abgleich, iSfp und Förderung" am 25. November um 17 Uhr. Jetzt hier anmelden.

 

 

Klage gegen ZBI Fondsmanagement GmbH

Irreführender Risikoindikator im Basisinformationsblatt eines offenen Immobilienfonds / Endurteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
3 U 321/25 UWG
Zuständiges Gericht
OLG Nürnberg
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen

ZBI Fondsmanagement GmbH
Henkestr. 10
91052 Erlangen
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
nein
Standdatum

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte bei der Bewertung des Risikos bzw. der Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Risikoindikators das Risiko in einer für Verbraucher:innen verschleiernden Weise zu niedrig angibt.

Gegen die Beklagte ist antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt.

Mit Endurteil vom 21.02.2025 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 4 HK O 5879/24) das Versäumnisurteil aufrechterhalten und damit die Verurteilung des Anbieters bestätigt. Die Bewertung eines Immobilienfonds mit der Risikoklasse "2" oder "3"  ist unzulässig, wenn die Preise nicht mindestens monatlich bewertet werden. In einem solchen Fall ist die Risikoklasse "6" anzugeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum OLG Nürnberg (Az. 3 U 321/25 UWG) eingelegt.

Das OLG Nürnberg hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob ein offener Immobilienfonds in Form eines sogenannten PRIIP der Vorgabe einer mindestens monatlichen Festsetzung von Preisen unterfallen kann.