Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte bei Verträgen im Fernabsatz behauptet, das Widerrufsrecht sei bei persönlicher Abholung weggefallen.
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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte bei Verträgen im Fernabsatz behauptet, das Widerrufsrecht sei bei persönlicher Abholung weggefallen.